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News

Corona-"Bundesgesetz" vom 22. April 2021

Autor: cd am 27.04.2021

Bundesrat und Bundestag verabschiedeten am 22. April ein Gesetz, das die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie vereinheitlichen soll.

Für unseren Sport greift das Gesetz ab Montag, den 26. April 2021.

Der Inzidenz-Wert liegt über 100.

Im Gesetzestext heißt es:

"Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung
bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 22. April 2021

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
[…]
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
[…]
3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;
[…]
6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig
in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten,
die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden

sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

  • a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
  • b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
  • c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig
in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern;
Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;

[…]"

------------------

Die Sporthallen in Saarlouis sind geschlossen.

Im Freien ist nur kontaktfreier Sport möglich:

  • in Gruppen bis zu 5 Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, wobei
    die Übungsleiter einen Negativ-Test mitführen müssen.
  • Personen ab 14 Jahre aus verschiedenen Haushalten dürfen maximal zu zweien sportlich unterwegs sein;
  • Alle Personen eines (1) Haushaltes dürfen gemeinsam sportlich unterwegs sein.
  • Bei Vereinssport muss eine Teilnehmerliste geführt werden.
  • Es gelten die üblichen Abstandsregeln.
  • Es gilt, regional unterschiedlich, die Pflicht Atemschutz zu tragen.

 

Schlagworte:
Corona Gesetz