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News

Sport im Saarland 19. April 2021

Autor: cd am 19.04.2021

Gemäß des Amtsblattes für das Saarland gelten ab dem 19. April 2021 neue Corona-Bestimmungen.

Allerdings: für uns Amateur-Sportler im Verein hat sich gegenüber der Vorgänger-Verordnung nichts geändert:
Sport in Hallen der Stadt Saarlouis ist möglich (die Hallen des Landkreises Saarlouis sind noch geschlossen).

Sport in Hallen:

— nur mit gültigem Negativ-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist.

— nur kontaktfreier Sport,

— die üblichen Abstandsregeln

— nur nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsstelle/Vorstand des Vereins.

 

Sport im Freien:

— auch ohne Corona-Test gestattet,

— die üblichen Abstandsregeln.

Hier ein Auszug aus der geltenden Verordnung, Amtsblatt, Artikel 2, §7, Seite 914ff:

„[…]
§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
[…]
(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig. Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.

Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Ausschluss von Zuschauern.

(5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Die Nutzung von Innensportstätten muss in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Zuschauer sind nicht erlaubt.

(6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

Von der Schließung ausgenommen sind 1. öffentliche Spielplätze, […]“

Schlagworte:
Corona, Amtsblatt