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News

Sport: Saarland-Sonderregelung 6. April 2021

Autor: cd am 06.04.2021

— Sport im Freien ist möglich

— Kontaktfreier Sport in Hallen ist möglich 

  • nach negativem Test
  • und sofern die zuständigen Ämter die Hallen zugänglich machen.

 

Hier die aktuellen Regelungen:

6. 4. 2021 | Sport, Sportvereine und Sportverbände; Redaktion: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Sportbetrieb
 
Nachfolgend werden wichtige Fragen zum Sportbetrieb im Saarland geklärt. Die FAQs basieren auf der Verordnung des Landes zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. April 2021 gültig ab dem 6. April. Diese Aufstellung wird vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sukzessive erweitert, konkretisiert und aktualisiert (§ 7 Abs. IV, IVa bzw. V, Va VO-CP).
 

1. Welche Regelungen gelten seit dem 6. April 2021 aktuell im Saarland?

  • Der Freizeitsport- und Amateursport im Außenbereich und auf Außensportanlagen ist als kontaktfreier Sport erlaubt. Als kontaktfreier Sport gelten insbesondere die Individualsportarten (wie z.B. Tennis, Reiten, Laufen…). Aber auch Mannschaftssportarten wie zum Beispiel Fußball sind denkbar, wenn eine abstandswahrende Trainingsform gewählt wird.

    Kontaktsport im Außenbereich und kontaktfreier Sport im Innenbereich ist lediglich bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses nach Maßgabe des § 5 a VO-CP erlaubt. Kontaktsport im Innenbereich bleibt untersagt.
  • Zum Erfordernis nach § 5a VO-CP: Die zugrundeliegende Abstrichentnahme darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Die hierbei verwendeten Tests können sowohl PCR-, Schnell- und Selbsttests umfassen. Die durchführende Stelle können Arztpraxen, Apotheken, Schulen, Betriebe (sowohl für das eigene Personal als auch für Kundinnen und Kunden), Testzentren und Sonstige sein, die aufgrund der Verordnung ein testgestütztes Angebot anbieten können. Selbsttests müssen zur Erfüllung der Beweiskraft unmittelbar vor Ort durchgeführt werden, so dass die Verantwortlichen der Einrichtungen das Verfahren kontrollieren bzw. das Ergebnis bestätigen können. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testung nach dieser Verordnung befreit. Als Bescheinigungsformular, kann das in der Anlage zur VO-CP befindliche Dokument, oder ein inhaltsgleiches Formular verwendet werden (auch die elektronische Form ist gestattet).
  • Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
    1.: Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
    2.: Ausschluss von Zuschauern

  • Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist im Innen- wie im Außenbereich ohne Testerfordernis zulässig. Zuschauer sind auch hier nicht erlaubt.

  • Zum Berufssport gehören, oder sind gleichzusetzen alle Kaderathletinnen und Kaderathleten der Olympia-/Paralympics-, Perspektiv-, Nachwuchs- und Landeskader sowie die 1. bis 3. Liga in allen olympischen und nicht olympischen Sportarten, und die vierte Liga im Männerfußball (Regionalliga).

 

2. Darf ein Trainer ein Geschwisterpaar oder ein Ehepaar trainieren?

  • Ja dies ist erlaubt, im Innenbereich jedoch nur nach Vorlage eines negativen Tests.

3. Wieviele Personen dürfen in einer Sportstätte trainieren?

  • Im Innenbereich dürfen nur so viele Personen (mit negativem Test) trainieren, sodass die Einhaltung eines Mindestabstandes jederzeit gewährleistet ist.
    Für den Außenbereich gilt dies ebenso. Wird im Außenbereich Kontaktsport (mit negativem Test) ausgeübt, so entfällt das Erfordernis der Einhaltung eines Mindestabstandes. § 4 VO-CP ist zu beachten.

4. Dürfen Schwimmbäder/Thermen und Saunen nach der aktuell geltenden Verordnung öffnen?

  • Freibäder, Strandbäder, Hallenbäder, Thermen und Saunaanlagen sind seit 2. November geschlossen. Bäder dürfen abweichend hiervon öffnen, um den Trainings- und Ausbildungsbetrieb von Rettungsschwimmern zu gewährleisten.

5. Sind Fitnessstudios geöffnet?

  • Ja, Fitnessstudios dürfen auch im Innenbereich ein kontaktfreies Training bei Vorlage eines negativen Tests anbieten.

6. Wer ist für die Öffnung und Schließung von Sportstätten zuständig?

  • In der Regel ist derjenige zuständig, der die Sportstätte unterhält oder betreibt. Die Ortspolizeibehörden können in ihrer Zuständigkeit jederzeit kontrollieren, dass alle Vorgaben der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingehalten werden.

7. Welche Unterscheidung gilt für Sport in der Öffentlichkeit und Sport auf Sportanlagen/in Sportstätten?

  • Wie bereits zu 1) erläutert, wird zwischen dem Außenbereich und dem Innenbereich differenziert.

8. Welche Einschränkungen und Vorgaben gelten für den Sportbetrieb in Sporthallen und geschlossenen Räumen?

  • Im Innenbereich ist Amateursport als kontaktfreier Sport nur gegen Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Maßgabe § 5a VO-CP gestattet.

9. Wo findet man weitere Informationen?

  • Neuerdings gibt es ein Hygienerahmenkonzept zum Sportbetrieb zu finden in der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie §§ 80 ff. Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten.

  • Zudem hat der Deutsche Olympische Sportbund hat auf seiner Homepage Informationen zu Corona und Sport bereitgestellt. Dort finden sich auch die „Hygienestandards – Allgemeingültige Regelungen des Deutschen Olympischen Sportbundes“. Diese enthalten unverzichtbare Hinweise für die Handhabe und die Umsetzung der Hygienebestimmungen. Zudem hat der DOSB für den überwiegenden Teil aller Spitzenverbände sportartspezifische Übergangsregeln hinterlegt. Diese geben sehr präzise Hinweise darauf, was Sportler in ihrer jeweiligen Sportart jetzt beachten müssen.
  • Die Webseite erreichen Sie unter:
    https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus
  • Maßgeblich ist jedoch letztlich die gültige Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Hilfreich sind auch die Hygieneleitlinien des Robert-Koch-Instituts.  

10. Gibt es Zugangskontrollen zu den geöffneten Sportanlagen?

  • Diese sind nicht zwingend vorgeschrieben. Risikogruppen im Sinne der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts dürfen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt sein. Der Betreiber/Nutzer der Sportanlage muss die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung sicherstellen.

 

Schlagworte:
Corona