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Corona-Sperre auch im Dezember
Uns Vereinssportler betrifft der Artikel 2 der aktuellen Corona-Beschränkungen im Saarland, darunter der §7 (3) Seite 1197. Darin heißt es: Bis zum 13. Dezember 2020 ist der Freizeitsport untersagt, bzw. nur erlaubt, wenn man alleine unterwegs ist oder zu zweien oder mit Mitgliedern eines (1) Haushaltes.
(Berichtigung Amtsblatt 2020 Nr. 73a)
Details aus Amtsblatt 2020 Nr. 73:
"[…]
§ 7
Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
[…]
(3) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
- Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
- Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- Ausschluss von Zuschauern.
Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 erteilen.
Nach Maßgabe des Satz 2 können in begründeten Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, des Nachwuchskaders, des paralympischen Kaders und des Landeskaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 6 gestattet.
(5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Betrieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos und Bibliotheken und Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen.
[…]
(8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyrotechnik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt.
(9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
[…]
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 13. November 2020 (Amtsbl. I S. 1113) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satz 2 mit Ablauf des 13. Dezember 2020 außer Kraft. § 6 Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
[…]"