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Corona-Restriktionen 2. November 2020
Der Virus hält uns im Griff – ob privat oder im öffentlichen Leben.
Ab Montag, 2. 11. 2020 tritt eine neue Verordnung der Saarländischen Regierung in Kraft:
Der Inhalt in Kurzform, soweit es Sporttreiben betrifft:
- kein Vereinssport für Amateure;
- Berufssport ist möglich;
- privates Sporttreffen möglich im Freien 1 oder 2 Personen;
- privates Sporttreffen möglich im Freien Personen aus 1 Familie;
- Bäder geschlossen;
! Der TV 1872 Saarlouis e.V. setzt alle seine Sportangebote aus => leider bis auf Weiteres keine Trainings möglich !
Auszüge aus dem Amtsblatt Nr. 66 vom 31. Oktober 2020, hier Seiten 1049 bis 1054
"[…]
§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
[…]
(3) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in privaten Sportanlagen untersagt.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
- 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
- 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
- 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
- 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- 5. Ausschluss von Zuschauern.
- Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 erteilen. Nach Maßgabe des Satz 2 können in begründeten Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, des Nachwuchskaders und paralympischen Kaders durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
(4) Die Erbringung Körpernaher Dienstleistungen wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, TattooStudios und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenommen. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.
(5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Betrieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern, Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskotheken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Ausgenommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos und Bibliotheken.
(6) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zulässig.
(7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Landenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetzes-LÖG Saarland) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014) ist der Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
(8) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.
[…]
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 17. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1008) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satz 2 mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft. § 6 Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
[…]"