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News

Corona-Verordnung zum 5. Oktober 2020

Autor: cd am 05.10.2020

Das Amtsblatt des Saarlandes 2020 Nr. 58 veröffentlicht die aktuelle Verordnung mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Verbreitung.

Für uns Sportvereine bleibt verpflichtend:

-- Abstand halten, wenn immer möglich, siehe §1 §2;

-- Desinfizieren, wenn Geräte gemeinsam genutzt werden;

-- Empfehlung: eigene Ausrüstung mitbringen, sofern möglich;

-- Aufschreiben, welche Personen sich beim Sport aufhalten;

-- beim Wettkampfsport machen die jeweiligen Fachverbände weitere Vorgaben;

 

Auszüge aus der Verordnung Nr.58:

"[…]

§Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

 […]

(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  • 1 . Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 35 Personen,
  • 2 . unter Einhaltung des Mindestabstandes nach §1 Absatz 1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist. Die Regelung des §1 Absatz 2 bleibt unberührt.
  • 3 . konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  • 4 . Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  • 5 . keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  • 6 . Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß §6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 .

Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen .

Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.

 […]"