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News

Corona-Verordnung 17. September 2020

Autor: cd am 29.09.2020

Liebe Trainer im TV 1872 Saarlouis e.V., bitte beachtet (nach wie vor) die Auflagen, die vermeiden sollen, dass sich der Corona-Virus nicht verbreitet.

 

Die Corona-Verordnung vom 17. September ist veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Teil 1 Nr. 55 und ist gültig bis einschließlich 4. Oktober 2020.

Darin heißt es (bei Unklarheiten, bitte dort nachlesen):

"[…]

§Grundsatz der Abstandswahrung

(1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personenkreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu halten und konstant zu belassen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.

(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so-wie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).

(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden."

Wir Sportler müssen, um uns selbst zu schützen und andere vor uns zu schützen, Abstand halten: in Sporthallen und bei anderen Sportzusammenkünften sich soweit absondern, wie es möglich ist.

 

"[…]

§3 Kontaktnachverfolgung

(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist verpflichtend zu gewährleisten

[…]"

In jedem Training alle Personen aufschreiben, die die Halle betreten / am Sport teilnehmen!

 

"[…]
§7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
[…]
(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  • 1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 35 Personen,
  • 2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach §1 Absatz1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist. Die Regelung des §1 Absatz 2 bleibt unberührt.
  • 3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  • 4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  • 5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  • 6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß §6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1. Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen.

Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet. […]"

Bis zu 35 Personen dürfen gemeinsam Sport treiben – aber Abstand halten!

Gemeinsam benutzte Geräte beim Wechseln desinfizieren!