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Corona-Verordnung zum 10. August 2020
Die aktuelle Verordnung der Saarl. Regierung tritt zum 10. August 2020 in Kraft und gilt bis zum 23. August 2020.
Für den Sport gilt nach wie vor:
- wenn immer möglich, Abstand wahren;
- desinfizieren gemeinsam genutzter Geräte;
- buchführen über Trainings-/Wettkampfteilnehmer;
"[…]
§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
[…]
(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- 1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 35 Personen,
- 2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist oder die Durchführung nicht im familiären Bezugskreis erfolgt,
- 3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
- 4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
- 5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- 6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1.
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen.
Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.
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