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News

Corona-Verordnung zum 27. Juli 2020

Autor: cd am 27.07.2020

Neue Informationen, die die Ausübung von Sport betreffen.

Was sich mit dieser Verordnung nicht ändert, ist die Maßgabe zur Vorsicht bei Kontakten mit anderen Menschen; wenn immer möglich Abstand halten und Körperkontakt vermeiden, desinfizieren, was gemeinsam genutzt wird. In den Sportstunden buchführen, wer anwesend ist, bzw. wer mit wem Kontakt hatte.

Hier ein Auszug aus der aktuellen Verordnung, das Saarland betreffend: 

Die Verordnung, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 43 vom 25. Juli 2020, tritt am 27. Juli 2020 in Kraft und am 9. August außer Kraft.

"[…] 

§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen

[…]

(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  • 1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 35 Personen,
  • 2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach §1 Absatz1 Satz3, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist oder die Durchführung nicht im familiären Bezugskreis erfolgt,
  • 3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  • 4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  • 5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  • 6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß §6 Absatz2 Satz 1.
 
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen.
 
Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.

 […]"