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Sport mit bis zu 25 Personen
Mit Veröffentlichung des Amtsblattes 2020, Nr. 39, vom 11. Juli
gelten nun, ab dem 13. Juli, zum Teil neue Versammlungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Bekämpfung. Die »Verordnung« ist bis zum 26. Juli in Kraft.
Nach wie vor gelten die Hygienebestimmungen: 1) wann immer möglich Abstandhalten und 2) Desinfizieren von gemeinsam benutzten Sportgeräten.
Ebenso muss weiterhin festgehalten werden, wer die Sportveranstaltung besucht.
Hier ein Auszug aus der 13.-Juli-Verordnung:
"[…]
§7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
[…]
(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach §1 Absatz 1 Satz 3,
- 2. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 25 Personen,
- 3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises und mit Ausnahme von Gruppen mit bis zu 25 Personen,
- 4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
- 5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
- 6. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- 7. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß §6 Absatz 2 Satz 1.
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 7 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 erteilen. Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 7 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.
[…]"
Was in dieser Verordnung nicht ganz schlüssig erscheint, sind die Sätze 3.2 und 3.3 gegenübergestellt: Der Passus "familiärer Bezugskreis" könnte wegfallen.