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Kontaktsportarten wieder möglich
Die neue Verordnung der Saarl. Regierung ermöglicht den Sportlern, auch Kontaktsportarten auszuüben, siehe §7.3.3: demnach dürfen bis zu 10 Sportler sich als Gruppe wieder näher kommen.
Bis zu 20 Personen dürfen sich zum Sport treffen -- nur mit Abstandhalten!
Aber grundsätzlich gelten Hygienebestimmungen: Kontakte auf das Minimum reduzieren, bzw.vermeiden; Nachvollziehbarkeit der Kontakte gewährleisten ( Wer war wann mit wem beim Sport? ); Desinfizierung von gemeinsam genutzten Geräten.
Bei Unklarheiten und zwecks Nachlesen im Original, siehe:
Amtsblatt des Saarlandes, 27. Juni 2020, Nr. 35
[Auszug daraus...]
"[…]
[ §7 tritt am 15. Juni in Kraft und am 12. Juli 2020 außer Kraft ]
§7
Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schließung von Einrichtungen
[…]
(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach §1 Absatz1 Satz 3,
- 2. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu zwanzig Personen,
- 3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises und mit Ausnahme von Gruppen mit bis zu 10 Personen,
- 4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
- 5.Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
- 6. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- 7. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß §6 Ab-satz2 Satz 1, 1. Halbsatz.
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 7 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden;
für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 erteilen.
Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 7 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.
[…]"
Im übrigen weisen wir darauf hin, dass die Teilnahme an unseren Sportangeboten einerseits freiwillig ist und andererseits auf eigene Verantwortung geschieht. Unser Verein sowie die Behörden geben sich Mühe Infizierungsgefahren gering zu halten -- eine Sicherheit vor Infizierung aber kann niemand gewähren. Wem das Risiko der Infizierung zu hoch erscheint, der warte mit seiner Teilnahme am Sportbetrieb, bis sich das allgemeine Corona-Risiko weiter beruhigt hat.