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Mehr als 10 Personen 15. Juni 2020
Verordnung zur Eindämmung der Corona-Virus-Verbreitung vom 12. Juni 2020.
Inkrafttreten: 15. Juni 2020 (Neuauflage voraussichtlich zum 28. Juni 2020);
Was den Vereinssport betrifft, regelt der § 4 dieser Verordnung. Zu beachten sind die üblichen, allgemeinen Hygieneverhaltensmaßnahmen, wie Abstandhalten, Kontaktvermeidung, etc., außerdem die Kontaktnachverfolgung, Einzelsport.
Anders als der §3 (Kontakte mit Versammlungsbeschränkung auf 10 Personen) setzt der §4 Absatz 9.2 die erlaubte Personenzahl auf 20 herauf.
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§4 […]
(7) Spielplätze können unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden und unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen geöffnet werden. Für Indoorspielplätze sind darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3a zu treffen.
(8) Freibäder, Strandbäder, Hallenbäder, Thermen und Saunaanlagen können unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden insbesondere zur Sicherstellung von Mindestabständen und zur Begrenzung der Besucherzahl sowie unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzvorkehrungen geöffnet werden.
(9) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3,
- 2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu zwanzig Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,
- 3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises,
- 4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
- 5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
- 6. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
- 7. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,
- 8. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- 9. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 3 Absatz 2, 1. Halbsatz.
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 9 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 erteilen.
Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.
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